Bedürfnisfreiheit und Altbesitz von originalen Feuerwaffen als Umbauten in das Kal. 4mmM20 nach dem neuen WaffG 2008

 

 

 

Das Thema betreffende Gesetzesgrundlagen

 

Im bestehenden Waffengesetz, das ja in weiten Bereichen seine Gültigkeit behält, steht:

 

Anl. 2, Abs. 2, Unterabs. 3, Entbehrlichkeit einzelner Erlaubnisvoraussetzungen

1.  Erwerb und Besitz ohne Bedürfnisnachweis (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)

 

1.1 Feuerwaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach §25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;

 

1.2 für Waffen nach Nummer 1.1 bestimmte Munition.

 

(Anm.:) Das Zeichen nach §25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c ist das 'F'-Zeichen im Fünfeck.

 

Das neue Waffengesetz sieht indes folgendes vor:

 

§58 (Abs. 10)

(10) Die Erlaubnispflicht für Schusswaffen im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, 2. Absatz, gilt für Schusswaffen, die vor dem 1.4.2008 erworben wurden, erst ab dem 1.10.2008.

 

Anlage 2, Abschnitt 2 / Unterabschnitt 1, 2. Absatz

Ist eine erlaubnispflichtige Feuerwaffe in eine Waffe umgearbeitet worden, deren Erwerb und Besitz unter erleichterten und wegfallenden Erlaubnisvoraussetzungen möglich wäre, so richtet sich die Erlaubnispflicht nach derjenigen für die ursprüngliche Waffe.

 

 

Das Problem

 

Es wird kontrovers diskutiert,

 

1.)  ob für Umbauten von Feuerwaffen in bislang bedürfnisfreie Kaliber nach dem neuen WaffG 2008 ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz erbracht werden muss.

2.)  wie es mit dem Altbesitz aussieht.

 

 

Die geforderte Erlaubnispflicht beinhaltet nicht die Bedürfnispflicht

 

Die Erlaubnispflicht manifestiert sich, wie weiter unten noch bewiesen wird, durch einen (Vor-)Eintrag in die WBK. Da das neue WaffG ja nicht vorsieht, dass für Umbauten aus Originalwaffen ein Bedürfnis erforderlich ist, sondern sie lediglich einer Erlaubnispflicht unterliegen, gelten für 4mmM20-Umbauten also nach wie vor die Bedürfnisvoraussetzungen für Feuerwaffen mit 'F'-Zeichen lt. altem WaffG (Anl. 2, Abs. 2, Unterabs. 3, Nr. 1.1, kein Bedürfnis erforderlich) und die Eintragungspflicht in eine WBK. Dies alles ist bei dieser Art von Umbauten jedoch schon im alten WaffG vorgesehen und die neuen Änderungen treffen lediglich auf z.B. sog. LEP-Umbauten, evtl. auch auf in Gas- bzw. Schreckschusswaffen umgebaute Originalwaffen, für die eben bislang keine waffenrechtliche Erlaubnis erforderlich war, zu.


Wäre die Einführung eines Bedürfnisses wirklich geplant, dann müsste im neuen WaffG stehen:

 

"... deren Erwerb und Besitz unter erleichterten und wegfallenden

Erlaubnisvoraussetzungen möglich wäre, so richten sich DIESE

ERLAUBNISVORAUSSETZUNGEN nach derjenigen für die ursprüngliche Waffe."

 

Das ist jedoch dort nicht zu lesen, sondern das neue WaffG rekurriert lediglich auf eine Erlaubnis:

 

"... deren Erwerb und Besitz unter erleichterten und wegfallenden

Erlaubnisvoraussetzungen möglich wäre, so richtet sich DIE ERLAUBNISPFLICHT

nach derjenigen für die ursprüngliche Waffe."

 

Um der Erlaubnispflicht genüge zu tun, bedarf es eines Voreintrags, demzufolge allerdings nach wie vor ohne Bedürfnisnachweis, wie es im neuen WaffG weiterhin für Feuerwaffen mit einer Bewegungsenergie unter 7,5 Joule vorgeschrieben ist (Anl. 2, Abs. 2, Unterabs. 3, Nr. 1.1). Das Wort Bedürfnis taucht in den neuen Regelungen nicht auf, sie fordert demnach lediglich den Eintrag in die WBK.

 

Mit dem u.g. § 4 des WaffG wird noch einmal deutlich, dass eine Erlaubnis, also auch eine Pflicht zu einer Erlaubnis (nämlich die im neuen WaffG geforderte Erlaubnispflicht), die WBK bzw. den Eintrag einer Waffe in die WBK darstellt. Es findet eine klare Trennung zwischen der Erlaubnis bzw. dem Eintrag in der WBK und den Voraussetzungen, wie z.B. dem Bedürfnis statt. Hier ist von „Voraussetzungen für eine Erlaubnis“ die Rede. Durch die Trennung der beiden Vorgänge a) Voraussetzung und b) Erlaubnis, ist eine Erlaubnispflicht daher nicht zu verwechseln mit einer Bedürfnispflicht. Es ist nicht nachvollziehbar, dass innerhalb ein und desselben Gesetzes mit einem Wort zwei völlig unterschiedliche Dinge und Vorgänge gemeint sein sollen. Wenn also im neuen WaffG eine Erlaubnispflicht gefordert wird, ist damit nicht einschließlich die Bedürfnispflicht gemeint. Wäre es so, dann gäbe es folglich auch keine Unterscheidung zwischen erlaubnis- und gleichzeitig bedürfnispflichtigen Waffen einerseits und erlaubnispflichtigen Waffen, die keinem Bedürfnis unterliegen andererseits. Hier wird besonders deutlich, dass für die beiden Begriffe „Erlaubnis“ und „Bedürfnis“ eine inhaltliche Trennung erforderlich ist und dass eine „Erlaubnis“ eben nicht zwingend ein „Bedürfnis“ voraussetzt.

 

Feuerwaffen mit einer Bewegungsenergie von unter 7,5 Joule mit einem „F-Zeichen“, also auch Umbauten, unterliegen also nach wie vor keinem Bedürfnisnachweis, sondern lediglich einer Erlaubnispflicht, die im Falle von 4mmM20 Waffen ohnehin schon erforderlich war, bei LEP-Umbauten jedoch neu, ab Inkrafttreten des neuen WaffG, erforderlich wird.

 

§ 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis

 

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

 

   1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),

 

2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,

 

   3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),

 

   4. ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und

 

5. bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal

     für Personen- und Sachschäden - nachweist.

 

(2)   Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit

mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

 

(3)   Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei

Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer

Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

 

(4)   1 Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen.

2 Dies kann im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 erfolgen.

 

Untermauert wird diese Sichtweise noch durch den u.g. § 10 des WaffG, hier ist sogar eindeutig bestimmt, was eine Erlaubnis ist, nämlich eine WBK oder eine Eintragung der Waffe in die WBK und (wiederum) nicht zwingend das Bedürfnis. Ein Bedürfnis kann zwar die Voraussetzung für eine WBK sein, es entfällt aber (Anl. 2, Abs. 2, Unterabs. 3, Nr. 1.1) im Falle von Feuerwaffen mit einer Energie unter 7,5 Joule und ‚F-Zeichen‘. Die genannten Voraussetzungen zum bedürfnisfreien Erwerb und Besitz mit einer Erlaubnispflicht, nämlich dem WBK-Eintrag, erfüllen 4mmM20-Umbauten geradezu vorbildlich.

 

§ 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen

 

(1) 1 Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene

Waffenbesitzkarte erteilt.

...

...

 

Wenn es bislang noch nicht eindeutig war, sollte es jetzt eindeutig sein. Eine Erlaubnis ist kein Bedürfnis, sondern das physische Vorhandensein einer WBK oder eines (Vor-)Eintrags. Eine Erlaubnispflicht ist ergo die Pflicht zu einer WBK oder die Pflicht zu einem (Vor-)Eintrag und, gesetzlich für bedürfnisfreie Feuerwaffen sogar vorgeschrieben, NICHT die Pflicht zu einem Bedürfnis.

 

Auch im Hinblick auf die im neuen WaffG verwendete Konjunktion sind, bei sprachlich korrekter Auslegung, die 4mmM20-Umbauten von der Anlage 2, Abschnitt 2 / Unterabschnitt 1, 2. Absatz ausgenommen. Dort ist zu lesen:

 

"... deren Erwerb und Besitz unter erleichterten UND wegfallenden

Erlaubnisvoraussetzungen möglich wäre, so richtet sich die Erlaubnispflicht

nach derjenigen für die ursprüngliche Waffe."

 

Die dort verwendete sog. koordinierende Konjunktion „und“ sagt aus, dass beide Möglichkeiten, also erleichterte UND wegfallende Erlaubnisvoraussetzungen, gleichzeitig zutreffen müssen, damit eine Waffe in diese Kategorie fällt. Das Wort „und“ (additive Konjunktion) erlaubt im Gegensatz zu dem Wort „oder“ (alternative Konjunktion) in der deutschen Sprache keine beliebige Auswahl zwischen mehreren Möglichkeiten. Die Verwendung solcher Konjunktionen im gesamten Text des WaffG unterliegt einem einheitlichen und sprachlich korrekten Schema. Es kann daher nicht sein, dass einzig und allein in der Anlage 2, Abschnitt 2 / Unterabschnitt 1, 2. Absatz ein „und“ als „oder“ interpretiert werden soll. Eine Waffe als 4mmM20-Umbau ist zwar, im Gegensatz zu LEP-Umbauten, unter erleichterten Erlaubnisvoraussetzungen zu erwerben, jedoch nicht unter wegfallenden Erlaubnisvoraussetzungen. Damit trifft diese Regelung nicht auf Umbauten in das Kaliber 4mmM20 zu.

 

 

Der Altbesitz

 

Der Altbesitz von 4mmM20-Umbauten ist unstrittig und durch den Eintrag in die WBK gesichert, da der neue Entwurf sich lediglich auf eine Erlaubnispflicht bezieht. Mit dem Eintrag der Waffe in die WBK vor Inkrafttreten der Novelle hat man längst schon die waffenamtlich bestätigte Besitzerlaubnis erlangt, der Vorgang der Erlaubnispflicht ist somit bereits erfüllt und abgeschlossen. Anders ist das bei sog. LEP-Umbauten. Es gab dafür bislang keine Erlaubnispflicht, diese muss innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten des neuen WaffG eben nachgeholt werden.

 

Ferner kann eine waffenrechtliche Erlaubnis ohnehin nur unter bestimmten, im WaffG festgelegten Voraussetzungen zurückgenommen oder widerrufen werden. Im § 45 des WaffG findet sich nämlich Folgendes (die kursiv gestellten Textstellen sind zur Erläuterung vom Autor eingefügt worden):

 

§ 45 Rücknahme und Widerruf

 

(1)     Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

 

Beispiel: Die Erlaubnis wurde vom Sachbearbeiter versehentlich ohne die eigentlich schon zum damaligen Zeitpunkt der Erlaubniserteilung zwingend vorgeschriebenen Sachkundeprüfung erteilt.

 

(2)     1. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.

 

Beispiel: Der Erlaubnis-Inhaber hat eine Straftat begangen, die so relevant ist, dass sie zum Zeitpunkt der schon seinerzeit gültigen waffenrechtlichen Voraussetzungen (hier: Zuverlässigkeit) zum Versagen dieser Erlaubnis hätte führen müssen.

 

2. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

 

Beispiel: Der Inhaber einer Sammler-WBK für Vorderlader-Revolver hat sich damit illegal ein vollautomatisches Gewehr erschlichen.

 

(3)   [hier folgen noch weitere, jedoch bzgl. des Themas irrelevante Regelungen.]

 

Bei der o.g. Satzform „... hätte versagt werden müssen“ / „... Versagung hätten führen müssen“, handelt es sich um das sog. Konjunktiv II. Im Deutschen entspricht diese Form in dem Fall dem Konjunktiv II für vergangene Situationen (auch vollendete Möglichkeitsform genannt). Sie drückt eine Handlung aus, die möglicherweise in der VERGANGENHEIT eingetreten wäre und bezieht sich auf diese. Vom Gesetzgeber wurde dies bewusst so formuliert, um zu vermeiden, dass bei jeder Gesetzänderung eine bereits bestehende Erlaubnis vom Waffenbesitzer erneut eingeholt werden muss, was nicht zuletzt einen unnötigen Verwaltungsaufwand hervorrufen würde. Daraus ergibt sich eindeutig, dass keinem Besitzer einer rechtmäßig erwobenen Erlaubnis für einen 4mmM20-Umbau, der keine Straftat o.ä. begangen hat, hätte seinerzeit die Erlaubnis versagt werden müssen, noch kann sie jetzt aus einem anderen als den o.g. Gründen widerrufen werden. Keine der o.g. Gründe trifft auch nur im Entferntesten auf rechtmäßige Besitzer von 4mmM20-Umbauten zu.

 

Ergänzend gibt es schon Urteile, die ein nachträgliches Entziehen der Erlaubnis aufgrund einer neuen Gesetzeslage nicht zulassen. Dort wird festgestellt, dass eine Gesetzesänderung keine "neuen Tatsachen" darstellen, die es erlauben würden, eine Erlaubnis zu widerrufen.

 

1. Das Versagungserfordernis ist an der zum Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis geltenden Rechtslage zu messen (VG Regensburg vom 16.07.2003 -

RN 7 S 03.1019).

 

2.  Der BayVGH wiederholte diese Auffassung in einem weiteren Verfahren (BayVGH, Beschluß vom 12. Januar 2004 - 19 CS 03.3148 und B 1 S 03.1053).

 

Wie in der Rechtsprechung mittlerweile auch in mehreren Fällen ausgeurteilt worden ist, ist darüber hinaus z.B. die Formulierung in § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG n.F., wonach die nachträglich eingetretenen Tatsachen einen Widerruf nur dann rechtfertigen, wenn sie zu einer Versagung hätten führen müssen, so auszulegen, dass dieses Versagungserfordernis an der zur Zeit der Erlaubniserteilung geltenden Rechtslage zu messen ist. Es ist damit nicht möglich, die nach neuem Recht jetzt geltenden (verschärften) Kriterien rückwirkend auf die noch nach der alten Rechtslage erteilten Erlaubnisse zu übertragen und zu fragen, ob damals, gemessen an den jetzt geltenden gesetzlichen Regelungen, die nachträglich eingetretene Tatsache zu einer Versagung der Erlaubnis hätte führen müssen. Vielmehr ist auf die bei Erlaubniserteilung geltenden Kriterien abzustellen.

 

Zwar gibt es auch Urteile, die ein nachträgliches Entziehen der Erlaubnis aufgrund einer neuen Gesetzeslage zur Folge hatten. Diese Widerrufungen hatten ihre Ursache jedoch im Verlust der Zuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers aufgrund von nach Erteilung der Erlaubnis und nach Gesetzesänderung begangenen  Straftaten. Die Schwere der Straftat überwog die gängige Rechtsprechung und ließ begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers aufkommen. Das Tatbestandsmerkmal des Eintritts nachträglicher Tatsachen ist in diesen Fällen nicht allein durch die Änderung des Waffengesetzes, sondern durch die nach der Erteilung der Waffenbesitzkarten erfolgte strafrechtliche Verurteilung erfüllt worden. Der Betroffene hatte also den Widerruf mit zu verantworten, was bei einer nachträglichen Gesetzesänderung ohne strafrechtliche Verstöße seitens des Erlaubnisinhabers nicht der Fall ist. Solche Anlässe für einen selbst zu verantwortenden Widerruf treffen bei zuverlässigen Besitzern von bereits waffenamtlich eingetragenen 4mmM20-Umbauten überhaupt nicht zu. Daher können diese Urteile auch nicht als Gegenbeispiele zu den o.g. Ausführungen herangezogen werden, denn eine neue Rechtslage alleine ist keine Tat, somit auch keine neue Tatsache, aus der sich ein nachträgliches Versagungserfordernis ableiten ließe.

 

 

Gleichberechtigung von Waffenbesitzern und Erben

 

Abgesehen von den bereits oben aufgeführten Aspekten, gilt sogar für Erben von Waffen, dass diese nicht enteignet werden. Hier muss der Erbe noch nicht einmal zwingend eine Waffensachkundeprüfung abgelegt haben, um z.B. großkalibrige Schusswaffen zu übernehmen und besitzen zu dürfen. Wenn der Gesetzgeber dort eine Möglichkeit schaffen musste, den Altbesitz zu schützen, dann ist es zwingend erforderlich und nicht mehr als gerecht, dass diese Auffassung auch bei Besitzern von 4mmM20-Umbauten ihre Gültigkeit hat. Besitzer solcher Umbauten können und müssen sogar die Waffensachkundeprüfung nachweisen, sie sind somit, im Gegensatz zu den Erben, im Umgang mit Waffen geschult und sowohl waffentechnisch, sicherheitstechnisch als auch waffenrechtlich ausgebildet und auf Zuverlässigkeit überprüft worden. Es ist nicht nachvollziehbar, dass Laien, die Waffen vorher nicht besessen haben, diese ganz einfach in Besitz nehmen können, während qualifizierte Personen, die Waffen schon besitzen, diese aber nachträglich abgeben sollen und somit enteignet werden. Wenn also alleine der Vorgang des Erbens ein Bedürfnis und einen Besitzanspruch impliziert, dann muss diese Implikation folglich auch für Alt-Besitzer von 4mmM20-Umbauten und in der Konsequenz eigentlich auch für Besitzer von LEP-Umbauten gelten. Das Eigentumsrecht ist im Grundgesetz nämlich ebenso geschützt, wie das Erbrecht. Daher darf das Eigentum dem Erbe rechtlich nicht unterlegen sein, auch nicht im Waffenrecht. Wenn das Waffengesetz das Erbe schützt, und genau das tut es schließlich, muss es im gleichen Maße auch den Alt-Besitz schützen. Es ist überhaupt nicht nachvollziehbar, dass einerseits das Eigentum von schon eingetragenen Waffen enteignet werden soll, wären genau dieselben Waffen aber unter dem Aspekt des Erbens in das Eigentum übergegangen, dieses andererseits vor einer Enteignung geschützt ist. Legale Waffenbesitzer sind, vor allem in sicherheitspolitischer Hinsicht und trotz einer Gesetzesänderung, nicht schlechter zu stellen, als Erben von Waffen.

 

Artikel 14 Grundgesetz:

(1) 1 Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet.

    2 Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) 1 Eigentum verpflichtet.

    2 Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) 1 Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig.

2 Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt.

3 Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen.

4 Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

 

 

Nachträgliches Bedürfnis und Enteignung

 

Sollte nun, nur einmal angenommen, in Zukunft eine Bedürfnispflicht für solche 4mmM20-Umbauten aus Originalwaffen eingeführt werden, so müsste es folglich auch möglich sein, ein solches Bedürfnis, wie auch immer, geltend machen zu können. Es gibt jedoch keinen Verband, der eine Disziplin für solche Waffen bereitstellt. Selbst wenn es einen Verband gäbe oder in Zukunft gibt, der die erforderlichen Disziplinen ermöglichen würde oder sich das Bedürfnis in der Tat auf die ursprüngliche Waffe beziehen sollte, hätte der Besitzer von Umbauten nicht mehr ausreichend Zeit, ein Sportschützen-Bedürfnis nachweisen zu können. Da die Frist am 1.4.2008 begann und am 1.10.2008 ausläuft, hat er nie überhaupt nur die theoretische Möglichkeit vom Gesetzgeber zugestanden bekommen, den geforderten einjährigen Mindestzeitraum eines Trainingsnachweises inkl. Schießbuch-Eintragungen zu erfüllen. Auch ein Bedürfnis als Waffensammler, sowohl in kulturhistorischer als auch in technischer Hinsicht, dürfte schwierig bis gar nicht nachweisbar sein. Da es also kein "anerkanntes" Bedürfnis für solche Waffen gibt, wäre es ergo unmöglich dieses nachweisen zu können. Damit würde eine durch die Hintertür eingeführte (Zwangs-)Enteignung als Konsequenz entstehen. Eine Enteignung ist jedoch durch Gesetze geregelt, die weit über dem Waffengesetz stehen und nicht ohne Weiteres erzwingbar. Wie dieses unmögliche Bedürfnis im WaffG genannt wird, ist unerheblich. Selbst der Verkauf ist, aufgrund des von einem potentiellen Käufer nicht nachweisfähigen Bedürfnisses, nicht mehr möglich. Es bliebe also im Resultat und in der Konsequenz eine rechtswidrige und unzulässige Enteignung der Besitzer solcher Umbauten. Zwar bezieht sich das WaffG niemals auf das Eigentum, sondern lediglich auf den Besitz von Waffen, während eine Enteignung sich grundsätzlich auf das Eigentum bezieht. Ein unmöglich zu erbringendes Bedürfnis würde jedoch die wesentlichen Herrschaftsbefugnisse über das Eigentum entscheidend einschränken so dass es faktisch einer Enteignung gleichkommt. Diese Auffassung wird auch vom Bundesverfassungsgericht in den Bereichen Einkommensteuergesetz und Mietwohnungen, um nur einige zu nennen, unterstützt. Auch die Versagung einer Entschädigung z.B. nach BVerfGE 20 351 ist hier nicht anwendbar, da von legal erworbenen Waffen keine unmittelbare oder gegenwärtige Gefahr ausgeht, wie es z.B. bei tollwütigen Tieren der Fall wäre. Eine Enteignung ist die rechtmäßige Entziehung oder Belastung des Eigentums durch einen staatlichen Hoheitsakt zum Wohle der Allgemeinheit. Sie darf jedoch nur auf der Basis eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt (Junktim-Klausel). Sie kann durch ein neues Gesetz (Legalenteignung) oder einen Verwaltungsakt(Administrativenteignung) aufgrund eines bestehenden Gesetzes erfolgen. Allein aus diesen Gründen kann ein nachträgliches Bedürfnis ohne eine Entschädigungsregelung gar nicht gefordert werden. Ein nachträgliches Bedürfnis, das sich sogar auf die Ursprungswaffe beziehen würde, ist schon aus dem Grund nicht einzufordern, da die Waffe abgeändert und gekennzeichnet wurde und nicht mehr dem ursprünglichen Zweck entspricht. Damit kann sie nicht auf das ursprüngliche Bedürfnis hin geprüft werden, da dieser ursprüngliche Zweck beim Kauf der Waffe ja nicht in der Intention des Käufers lag. Wenn man auf die ursprüngliche Verwendung der Waffe hin prüfen wollte, müsste der Behörde von Anfang an klar gewesen sein, dass auch der ursprüngliche Zweck (z.B. Großkaliberschießen) die beabsichtigte Verwendung war und die Erlaubnis hätte schon nach der damaligen Gesetzeslage versagt werden müssen. Darüberhinaus ist ein Bedürfnis, sofern es überhaupt für einen Waffentyp erforderlich ist, eine Voraussetzung für eine Erlaubnis (WaffG §4, Abs. 1, Nr. 4). Es muss also zwingend vor Erteilung der Erlaubnis erbracht werden. Ist die Erlaubnis erst einmal erteilt worden, kann das Bedürfnis nicht erst nachträglich gefordert werden, da die korrekte Reihenfolge im WaffG eindeutig festgelegt ist.

 

Für Besitzer einer bereits umfangreichen Sammlung an 4mmM20-Umbauten wäre ein nachträgliches Bedürfnis ohnehin nur aus wirtschaftlichen Gründen zu erbringen.

 

Passage im WaffG:
 
§ 8 Bedürfnis, allgemeine Grundsätze
 
(1) Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den
Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
 
1. besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen,
vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder
Munitionssammler, [...]
 
Zu beachten ist hier der Textabschnitt "1. besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als [...] Waffensammler, [...]". Hier bietet das Gesetz die Möglichkeit, neben einem persönlichen, auch ein wirtschaftliches Interesse geltend machen zu können. Auch wenn damit insbesondere die Interessen z.B. eines Waffenherstellers oder eines Waffenhändlers gemeint sein sollten. Privatwirtschaftliche Interessen werden jedoch nicht ausgeschlossen. Wenn es also eine besondere finanzielle Härte darstellt, eine Sammlung, die bereits vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes einen hohen Geldwert erreicht hat, durch eine nachträglich implizierte Quasi-Enteignung ohne festgelegten Schadenersatz durch Zerstörung oder Umbau in Deko usw. entwerten zu müssen, dann konvertiert das private Interesse in ein besonders anzuerkennendes wirtschaftliches Interesse. Zwar privatwirtschaftlich, aber dennoch überwiegend, wie gefordert, wirtschaftlich begründet. Gleiches wäre auch für LEP-Umbauten unter den notwendigen waffenrechtlichen Voraussetzungen, wie Waffensachkunde, Zuverlässigkeit, Aufbewahrung usw. gültig.

Das Waffengesetz bietet zudem eine Möglichkeit, die bei Wegfall eines Bedürfnisses den Altbesitz aus besonderen Gründen schützt. Ein besonderer Grund ist sicherlich, wenn der Besitzer von 4mmM20-Umbauten eine Sammlung besitzt, die, sollte ein Bedürfnis nun wirklich gefordert werden, aufgrund der nicht nachweisfähigen Bedürfnisforderung enteignet würde.

§ 45 Rücknahme und Widerruf, Absatz 3:

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.
 
 
Die Absicht des Gesetzgebers
 
Während der Entwurfsphase hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass die neuen Regelungen, bzgl. der Umbauten aus Originalwaffen der inneren Sicherheit zugute kommen sollen. In der Rohfassung, die dem Bundesrat vorgelegt wurde, erwähnte der Gesetzgeber insbesondere die LEP-Umbauten. Die LEP-Umbauten unterlagen bislang weder der Pflicht eines Eintrags in eine WBK, noch der Pflicht der Führung im Waffenhandelsbuch. Diese fehlende Kontrolle über den Ursprung und Verbleib eines LEP-Umbaus hat, nach Angaben des Gesetzgebers, wohl einige Bürger zu illegalen Rückbauversuchen verleitet. Die Hemmschwelle für solche illegalen Handlungen ist, bei fehlender Kontrolle über solche Waffen, bei gewissen Individuen zugegebenermaßen ungleich niedriger, als bei Waffen, deren Ursprung, Verbleib und Besitz den Waffenbehörden bekannt und jederzeit nachvollziehbar ist. Umbauten von Waffen in das Kal. 4mmM20 unterliegen jedoch ohnehin der Eintragungspflicht in die WBK, sowie der Pflicht der Führung im Waffenhandelsbuch. Ein illegaler Rückbauversuch wäre ohne Probleme von den Behörden nachvollziehbar und hätte für den Erlaubnisinhaber fatale strafrechtliche Folgen, sowie den dauerhaften Verlust der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit zur Folge. Der Gesetzgeber kann, auch aufgrund der dies bestätigenden Statistiken und polizeilichen Erfahrungen, nicht davon ausgegangen sein, dass ein waffensachkundiger Besitzer einer Erwerbserlaubnis, der durch die abgelegte Waffensachkundeprüfung das Waffengesetz ohnehin kennt, durch illegale Rückbauversuche seine Zukunft riskiert. Daher ist es nicht nachvollziehbar, dass legale Besitzer erlaubnispflichtiger Waffen durch einen im Gesetz mehrdeutig formulierten Absatz in Mitleidenschaft gezogen werden. Hier muss vernünftigerweise die ursprüngliche Absicht des Gesetzgebers, nämlich eine nennenswerte Verbesserung der inneren Sicherheit herbeizuführen, bei der Umsetzung des Gesetzes eine angemessene Berücksichtigung finden. Dies wird jedoch erfahrungsgemäß nicht durch einen plumpen Enteignungsversuch erreicht. Eine vernünftige Interpretation des neuen Gesetzes wäre z.B., auch die LEP-Umbauten in der WBK, sowie in den Waffenhandelsbüchern zu führen, so wie es bei den 4mmM20-Umbauten schon der Fall ist. Damit wäre auch das anstehende Problem gelöst, dass sich unzählige LEP-Umbauten im Umlauf befinden, die, aufgrund der fehlenden Möglichkeit einer Legalisierung und der damit einhergehenden Enteignung, einfach in der häuslichen Schublade ihr dann illegales Dasein fristen und unzählige, ansonsten rechtschaffende Bürgerinnen und Bürger, auf einmal zu Kriminellen machen. Dies darf nicht geschehen und es ist kaum vorstellbar, dass der Gesetzgeber eine solche Situation geradezu provozieren wollte. Es bedarf hier dringend einer Regelung, die sowohl die sicherheitspolitische Absicht des Gesetzgebers, als auch das Interesse der Bürgerinnen und Bürger berücksichtigt, die im Besitz der hier thematisierten Waffen sind und auf legalem Wege sicher auch bleiben wollen.
 
 

Wichtige Ergänzungen

 

Mittlerweile, am 28.04.2008, kam eine Pressemitteilung des Forum Waffenrecht e.V. (FWR) heraus:

http://www.fwr.de/presse22042008.html

Demnach bestimmt das Bundesinnenministerium (BMI), dass die Regelungen im neuen WaffG bzgl. Umbauten aus Originalwaffen ausdrücklich nur LEP-Umbauten betreffen und andere Umbauten von der neuen Regelung ausgenommen sind. Demzufolge ändert sich für 4mmM20-Umbauten, im Vergleich zum alten WaffG, nichts. Sie sind also weiterhin bedürfnisfrei zu erwerben und zu besitzen.

Der betreffende Ausschnitt aus der Pressemitteilung des FWR:

* Das BMI brachte klar zum Ausdruck, dass sich die Regelung in Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, wonach sich bei umgearbeiteten Feuerwaffen, die bisher unter erleichterten Voraussetzungen erworben werden durften, die Erlaubnispflichten nunmehr nach der "Grund"-Waffe richten, sich ausdrücklich nur auf die LEP-Waffen beziehen sollte und bezieht und nicht auf andere Schusswaffen (LEP = Luft-Energie-Patrone).

[...]

Abschließend wurde seitens des BMI klargestellt, dass es den Vollzug des Gesetzes in den Ländern genau beobachtet und dass es dann, wenn die Praxis des Vollzugs von den Intentionen des Gesetzgebers abweicht, auch in dem oben dargestellten Sinne tätig werden wird.

 


Sonstiges

 

Die o.g. Ausführungen stellen keine Rechtsberatung dar, sondern zeigen nur die Sichtweise des Autors. Das Dokument unterliegt keinem Copyright.

 

Kritik, Änderungshinweise und Ergänzungen sind ausdrücklich erwünscht. Bitte per Persönliche Nachricht (PN) an den Nicknamen ~Dhyperdeath~S bei www.co2air.de oder an denselben Nicknamen bei forum.waffen-online.de richten.

 

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